Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von AVE e.U (im Folgenden kurz: Überlassen) Stand 1.6.2022

Allgemeines:

Der Kunde hat das Fahrzeug vor der Übernahme eingehend zu besichtigen und die Vollständigkeit der Ausrüstung sowie der KFZ-Papiere zu überprüfen. Das Fahrzeug weist außer umseits angegebenen Schäden keinerlei Beschädigung auf. Der Kunde wurde über die Behandlung und Führung des Fahrzeuges eingehend unterrichtet.

Benützung des Fahrzeuges:

    1. Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe des Fahrzeuges, die Überlassung des Fahrzeuges oder die Einräumung der Verfügungsgewalt über dieses (insbesondere auch durch Überlassung der Wagenschlüssel) an nicht in dieser Vereinbarung genannte Personen, die gewerbliche Personenbeförderung sowie die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Fahrschülern sowie das Abschleppen oder Schieben anderer Fahrzeuge ist verboten. Der Kunde darf das Fahrzeug nur benützen, solange er im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung ist.
    2. Die eigenmächtige Erteilung von Reparaturaufträgen durch den Kunden ist untersagt. Bei abgestellten Fahrzeugen sind Türen und Fenster ordnungsgemäß zu sichern bzw. zu verschließen. Das Lenkradschloss muss eingerastet sein.
    3. Zuwiderhandlungen gegen diese Vertragsbestimmungen haben den Verlust der Versicherungsdeckung zur Folge.

Entgelt, Betriebskosten, Zahlungsverzug und Vergebührung:

    1. Die Verrechnung eines Tagessatzes erfolgt jeweils für einen begonnen Zeitraum von 24 Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt der Übergabe.
    2. Das Fahrzeug wird betankt nach umseitiger Angabe übergeben und ist vom Kunden gleichwertig betankt zu retournieren, anderenfalls werden dem Kunden die Kosten für die entsprechende Tankbefüllung verrechnet.
    3. Die Kosten von Treibstoff, Schmiermitteln, Öl, Frostschutz und sonstigen Betriebsmitteln, die während der Mietdauer zu ersetzen bzw. nachzufüllen sind, müssen vom Kunden getragen werden.
    4. Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung von Verzugszinsen in der Höhe von 5 % p.a. und einmalig EUR 95,- Spesen.
    5. Die Kosten der Vergebührung dieser Vereinbarung werden vom Kunden getragen.

Dauer:

Diese Vereinbarung ist auf die umseitig festgelegte Zeit abgeschlossen. Sollte der Kunde mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug geraten, gelten weiterhin die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung.

Der Überlasser ist berechtigt, das Vereinbarungsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen und die Rückgabe des Fahrzeuges zu verlangen, wenn der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug ist oder der Überlasser begründete Gefahr für sein Eigentum sieht.

Rückgabe:

Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug zum vereinbarten Rückgabetermin in ordnungsgemäßem Zustand zurückzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, den Wert von nicht zurückgegebenen Bestandteilen, Werkzeug und dergleichen bei der Rückgabe des Fahrzeuges zu bezahlen. Dies gilt auch für die Kosten der Wiederbeschaffung von abhanden gekommenen Fahrzeugpapieren. Eine Haftung des Überlassers für Gegenstände, welche der Kunde im Wagen zurücklässt, wird ausgeschlossen.

Versicherung:

Das Fahrzeug ist kaskoversichert. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, das außer den in Punkt 2. genannten Fällen auch kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte wird oder wenn Unfall oder Beschädigung bei Fahrten unter Einwirkung von Alkohol oder Drogen entstehen, sowie bei Schäden, die durch oder an Ladegut entstehen sowie für Schäden an Aufbauten von LKW (Plane, Koffer, Spiegel, Ladebordwand).

Schad- und Klagloshaltung:

Der Kunde haftet für alle Schäden, die während der Laufzeit dieser Vereinbarung am Fahrzeug entstehen, sowie für Schäden, die er unter Benützung des Fahrzeuges bei Dritten verursacht. Der Kunde verpflichtet sich, den Überlasser für alle daraus entstehenden Nachteilen schad- und klaglos zu halten.

Der Kunde haftet Insbesondere auch

  • für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstehen
  • für alle Folgen von Verstößen gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot, oder sonstige ungesetzliche Handlungen Im In- und Ausland, zB. StVO, Zollvorschriften, usw.
  • für Schadensersatzforderungen, für die die Haftpflichtversicherung gern. KHVG aus welchen Gründen immer keine Deckung gewährt
  • für Selbstbehalt aus der Kaskoversicherung
  • für  Schäden  am  Fahrzeug,  für die die Kaskoversicherung keine Deckung gewährt
  • für jene Schäden, an deren Zustandekommen ihn kein Verschulden trifft
  • für alle Schäden, die ein Dritter, dem der Kunde das Fahrzeug überlassen hat, verursacht.

Verhalten bei Verkehrsunfällen:

Bei Auftreten von Schäden oder bei Verwicklung des Fahrzeuges in einen Verkehrsunfall ist der Überlasser umgehend telefonisch zu verständigen. Der Kunde ist verpflichtet, im Falle der Beteiligung an einem Verkehrsunfall alles vorzunehmen, was zur Klärung des Sachverhaltes dienlich ist, insbesondere sofortige polizeiliche Meldung, Feststellung der Kennzeichen der anderen am Unfall beteiligten Fahrzeuge, Feststellung von Namen und Anschrift der beteiligten Personen und Zeugen, Anfertigen einer Lageskizze usw. Der Kunde ist verpflichtet, dem Überlasser und dessen Versicherer alle von diesen geforderten Informationen unverzüglich jedenfalls aber sofort auf Anfrage zu geben. Der Kunde ist nicht berechtigt, einen Anspruch Dritter oder teilweise anzuerkennen oder zu befriedigen.

Sonstige Bestimmungen:

    1. Diese Vereinbarung wurde im Geschäftslokal des Überlassers abgeschlossen.
    2. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform
    3. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so hat dies nicht die Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung zur Folge. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der betroffenen Bestimmung gewollt haben.
    4. Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass die in der Vereinbarung enthaltenen persönlichen Daten vom Überlasser automationsgestützt verarbeitet und übermittelt werden dürfen.
    5. Gerichtsstand ist der Geschäftsstandort des Überlassers.